Aufnahme |
Deutsche und englische Fassung |
Abgestimmtes Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder In der Vorstandssitzung am 19. Juni 1997 wurde das folgende Aufnahmeverfahren beschlossen und dabei die bisherigen Gepflogenheiten und Absprachen einbezogen: Abschnitt A. Aufnahme von Mitgliedern in Deutschland Nach dem Selbstverständnis der deutschen Waldorfkindergärten und dem Gestaltungsanliegen der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten von Anfang an ist es ein gemeinsames Anliegen, daß die Zusammenarbeit und damit auch die Aufnahmen von neuen Mitgliedseinrichtungen stets so erfolgen soll, daß dies aus einer bewußten Zusammenarbeit und aus einem bewußten Wahrnehmen entstehen kann. Deshalb war und ist es grundsätzlich sinnvoll, die Aufnahmen an diejenigen Menschen zu delegieren, die in der unmittelbaren Zusammenarbeit stehen: Das sind die regionalen Untergliederungen der Vereinigung. Damit wird aber das Aufnahmeverfahren in der Regel davon abhängen, wie die einzelnen Regionen in der Selbstverwaltung sich strukturiert und die entsprechenden Verfahrenswege abgesprochen haben. Das ist in den Teilregionen Baden-Württembergs evtl. anders als in der Landesregion Bayern oder in dem Zusammenschluß in Nordrhein-Westfalen. Die generelle Verabredung im Betreuerkreis ist, daß aus der Zusammenarbeit heraus in der Region durch dort Verantwortliche geprüft wird, ob in der Initiative eine ideelle, wirtschaftliche und rechtliche Kontinuität gegeben ist und darüber hinaus eine bewußt gewollte Zusammenarbeit gepflegt werden kann. Vor allem dieser Zusammenarbeit vor Ort und in der Region kommt im Auf-nahmeverfahren besondere Bedeutung zu. Diese Prüfung bzw. das Aufnahmeverfahren vor Ort beinhaltet also unter anderem folgende Gesichtspunkte: Sind die Voraussetzungen für die Pflege der Waldorfpädagogik und der Anthroposophie im pädagogischen und sozialen Bereich durch die in der Initiative zusammenwirkenden Menschen gegeben? Ist die Sozialgestalt und rechtliche Struktur (Satzung) in Ordnung und hat diese eine Akzeptanz in der Region? Ist die Einrichtung und Initiative wirtschaftlich verantwortlich gesichert? Ist das Verhältnis zur "Öffentlichkeit" (Jugendamt, Stadtverwaltung, anderen beteiligten Verbänden und Behörden) in Ordnung? Ist die Beziehung und Abstimmung zu den Waldorfkindergärten im Umkreis in positiver Weise erfolgt? Kümmert sich ein bestehender Waldorfkindergarten patenschaftlich um die neue Einrichtung? Gibt es eine mentorische Begleitung der Initiative in Finanz- und Wirtschaftsfragen? Sind eventuelle Krisen aus früheren initiativen Schritten bewältigt? Gibt es eine real erlebbare Zusammenarbeit in der Region? Je nach der Entwicklung der Initiative (Initiative, vorläufiges Mitglied, ordentliches Mitglied) wird die Region durch ihre Beauftragten in den jeweiligen (oft unterschiedlichen) Gremien der Region den Entschluß zur Zusammenarbeit und damit auch die Aufnahme als Mitglied in die Vereinigung bera-ten und bestätigen. Nachdem die Regionen in Deutschland rechtlich unselbständige Untergliederungen der Vereinigung sind, bedarf es für die Rechtsgültigkeit einer Aufnahme eines Beschlusses des Vorstandes der Vereinigung. Die Region legt dem Vorstand zur Beschlußfassung den Antrag der Initiative vor, aus dem auch hervorgehen sollte, ob eine vorläufige oder ordentliche Mitgliedschaft angestrebt wird. Ebenso sollte aus der Vorlage ersichtlich sein, daß die oben genannten Prüfungen durchgeführt worden sind. Grundsätzlich unterstellt der Vorstand bei seiner Beschlußfassung, daß die Prüfung in der Region erfolgt ist. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, in Abstimmung mit der Region evtl. offene Fragen zu klären. Der Vorstand hat den Grundsatzbeschluß gefaßt, jeweils den zuständigen Geschäftsführer zu beauftragen, im Namen des Vorstandes die Aufnahmen zu vollziehen und den Vorstand sowie die Mitglieder des Kuratoriums und Betreuerkreises entsprechend zu informieren. In der Regel werden die in der Region Verantwortlichen oder die dort eingerichteten Geschäftsstellen vollständige Akten führen. Die Geschäftsführung benötigt für ihre Koordinationsaufgabe eine Bestätigung des regional Verantwortlichen, daß die folgenden Unterlagen geprüft in der Region vorliegen. Satzung in der jeweils gültigen Fassung Aktueller Vereinsregisterauszug Letzter Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes. Die statistischen Grunddaten sind der Geschäftsstelle der Vereinigung in Stuttgart möglichst zeitnah vorzulegen und ggf. fortzuschreiben. Auch wäre es wünschenswert, wenn die zuvor genannten Unterlagen zusammen mit den nachstehend genannten der Geschäftsstelle in Stuttgart übersandt werden würden: Kopien oder Originale von wesentlichem Schriftwechsel sowie von den besonderen Ereignissen in der Biographie des Kindergartens (Grundsteinlegung, Richtfest, Einweihung oder sonstige "biographische Höhepunkte") Anmerkung: Den möglichst aktuell fortgeschriebenen statistischen Werten kommen auch insoweit Bedeutung zu, als diese unter Umständen satzungsrelevante Bedeutung haben; zur Zeit ist das Stimmrecht der Mitgliedseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen in einer jeweiligen Region geregelt. Abschnitt B. Internationaler Bereich (ohne Deutschland) Nach den derzeit bestehenden Vereinbarungen, die im großen und ganzen sich im Laufe der Zeit entwickelt haben und vor allem durch Beratungen mit den Freunden im Kuratorium der Vereinigung so entstanden sind, regeln die einzelnen Länder die Verfahren für die Aufnahme von Mitgliedern autonom aufgrund der jeweils geltenden rechtlichen oder sozialen Voraussetzung des entsprechenden Landes. Folgende grundsätzliche Verabredungen haben derzeit Gültigkeit, wo-bei diese Gesichtspunkte sowie die Beratungs- und Beschlußgrundlagen auch in der neu gefaßten Satzung ihren Ausdruck finden: 1. In den Ländern, in welchen es Zusammenschlüsse gibt, unabhängig davon ob diese rechtlich geregelt oder aber nur durch entsprechende Vereinbarungen getroffen sind, gilt die Aufnahme der Zusammenarbeit in dem betreffenden Land (bzw. Erdteil) zugleich auch als Aufnahme in die Internationale Vereinigung. Einer besonderen Bestätigung durch den Vorstand bedarf es nicht, er nimmt lediglich zustimmend davon Kenntnis, und zwar in der Regel dadurch, daß er eine entsprechende Mitgliederliste des betreffenden Landes vorgelegt bekommt. Die Ak-tenführung und Archivierung erfolgt in solchen Fällen ausschließlich in dem betreffenden Land. In der Geschäftsstelle der Vereinigung werden, soweit notwendig, Handakten geführt mit evtl. direkt geführtem oder entsprechend klärendem Schriftwechsel. Diese Information geschieht unterschiedlich von Land zu Land. Eine Bandbreite vom bloßen Übersenden einer aktualisierten Mitgliederliste (z.B. Holland) bis zur Vorlage der Beschlüsse einer Landeskonferenz, mit der Bitte um Gegenbestätigung durch den Vorstand (z.B. Rußland), ist alles vertreten. 2. In den Ländern, in denen es keinen Länderzusammenschluß gibt, oder in denen innerhalb des Landes noch keine entsprechende Verabredung oder Bevollmächtigung vorliegt, ist nach unserer Satzung der Vorstand das Organ, welcher die Aufnahme eines Mitgliedes voll-zieht. In solchen Fällen ist der Vorstand darauf angewiesen, durch entsprechende Dokumente die Berechtigung einer Aufnahme nachvollziehen zu können. Sofern die nachfolgend genannten Informationen dem Vorstand vorgelegt werden, wird der Vorstand von den sich daraus ergebenden Beschlußempfehlungen nur abweichen, wenn er mit den Betroffenen eine Verständigung herbeigeführt hat. In der Regel ist das folgendes: Antrag um Aufnahme in die Vereinigung mit einer entsprechenden Schilderung der Aktivitäten und Entwicklung der betreffenden Initiative, Stellungnahme für die Region bzw. für das Land oder den entsprechenden Erdteil des im Vorstand und/oder Kuratorium dafür Verantwortlichen, ergänzt um eine Stellungnahme der Kindergärten in der näheren oder weiteren Umgebung zur pädagogischen und wirtschaftlichen Situation der betreffenden Initiative, sowie ein Bericht oder eine Wahrnehmung von Menschen, die die Initiative aus eigener Erfahrung (z.B. anläßlich einer Reise) kennengelernt haben. Die Aktenführung und Archivierung erfolgt in solchen Fällen in der Geschäftsstelle der Vereinigung. Für diese Bereiche (Absatz 1. + 2.) ist es wichtig, daß die Geschäftsführung informiert wird, um eine möglichst lückenlose Archivierung und Dokumentation für die Gesamtvereinigung durchfüh-ren zu können. Die Geschäftsführung sollte laufend aktuell von neuen Kindergärten, neuen Initiativen, Anschriftenänderungen usw. informiert werden, um sicherzustellen, daß Informationen, Einladungen und Rundschreiben, Skripten u.ä. ohne Verlust und Zeitverzögerung in die Einrichtungen in aller Welt gelangen. Noch eine grundsätzliche Anmerkung und Fragestellung: Ausgehend vom deutschen Gemeinnützigkeitsrecht muß unterstellt werden, daß die Mitgliedseinrichtungen ihrem tatsächlichen Geschäftsbetrieb und Zweck nach gemeinnützige Arbeit leisten. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Einrichtungen aus gemeinnützigen Mitteln der Vereinigung eine entsprechende Unterstützung erhalten sollen. In solchen Fällen wäre nachzuweisen, daß es sich um Non Profit-Einrichtungen handelt. Dieser Nachweis sollte gleichwertig denjenigen sein, der für gemeinnützige Zwecke in Deutschland verlangt wird. In der Regel wird dies aus den Aufnahmedokumenten ersichtlich sein; ein solches Verfahren wurde in der Vergangenheit vom Finanzamt bei der Prüfung unserer Unterlagen nie beanstandet. Stuttgart, den 20. Juni 1997
70188 Stuttgart, Heubergstr. 18 - Tel.: ++49-(0)711-925740, Fax.: ++49-(0)711-925747 Coordinated Admission Procedure for New Members In the meeting of the executive committee on June 19, 1997 the following admission procedure was passed and the former customs and agreements were integrated into it: Chapter B. The International Area (without Germany) According to the present agreements that have developed largely in time and have come into being mainly by consultations of friends in the board of trustees of the Association, the particular countries regulate the procedures for admission of members autonomously on the basis of the prevailing valid legal and social conditions of the country in question. The following fundamental agreements are valid now, whereby these aspects as well as the basics of consultation and decision also find their expression in the newly formu-lated statutes: In the countries, where associations exist, the admission of working together in the particular country (or continent) is simultaneously valid as an admission into the International Association, independent of being regulated legally or just by the according reached agreements. A special confirmation by the executive committee is not necessary, it just takes note of it assenting, namely usually by getting a corresponding list of members of the country in question. The keeping of files and the archiving in such cases is done exclu-sively by the country affected. The office of the Association keeps hand files as far as necessary, possibly with directly kept or similar clarifying correspondence. This information is gathered differently from country to country. A range reaching from just sending an actual membership list (e.g. Holland) up to the presentation of the decisions of a national conference with the plea to be confirmed by the executive committee (e.g. Russia) and the like is possible. In the countries that do not have any national association or where there still does not exist such an agreement or authorization, there, according to our statute, the executive committee is the organ which handles the admission of a member. In such cases the executive committee is dependent on under-standing the legitimacy of the admission through such documents. As far as the following informations are submitted to the executive committee, it will only diverge from the recommendation for decisions if it has reached an agreement with those concerned. As a rule it means the following: Application for the admittance into the Association with an according description of the activities and the development of the initiative in question. Opinion of the one responsible in the executive committee and/or the board of trustees for the regional association, the country or the corresponding continent. Supplemented by an opinion of the kindergartens in the nearer or wider surroundings on the pedagogical and economical situation of the initiative in question. As well as a report or a perception of persons who got to know the initiative from their own experience (e.g. on the occasion of travel). In such cases the keeping of files and archiving is done by the office of the Association. For these areas (paragraph 1. and 2.) it is important that the business management is informed so it is able to do the archiving and documentation as complete as possible for the International Association. The business management should be informed continuously about new kindergartens, new initiatives, changes of address etc. to insure that informations, invitations, circulars, scripts or something similar reach all in-stitutions of the world without loss or delay Another fundamental note and question: Starting from the German law for charitable status it has to be alleged that the membership institutions do charitable work according to their real business activity and goals. This is of special importance when institutions should get a certain support from the charitable funds of the Association. In such cases it has to be proved that it is a nonprofit institution. This prove has to be valued equally to the one that is demanded for charitable purposes in Germany. Usually this can be conceived from the admission documents. In the past such a procedure has never been questioned by the internal revenue service when it examined our records. Stuttgart, June 20, 1997 Distribution list: Board of Trustees Circle of Advisers, Germany Executive Committee |
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